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Version: 2.0.2

 

Satzung

Die Satzung in ihrer derzeit gültigen Fassung.

Satzung des Schützenvereins 1900 Eschbach e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der nach dem 2. Weltkrieg 1952 wiedergegründete Verein führt den Namen „Schützenverein 1900 Eschbach e.V.“.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgereichtes Bad Homburg v. d. Höhe eingetragen.
Er hat seinen Sitz in 61250 Usingen, Stadtteil Eschbach.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Ausübung des Schießsports.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

Der Verein tritt für das Recht auf körperliche und psychische Unversehrtheit ein. Dies umfasst das Wohlergehen aller ihm anvertrauten Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen sowie insbesondere ein couragiertes Eintreten gegen sexualisierte Belästigung und Gewalt sowie Diskriminierung. Der Verein fördert eine Kultur des Hinsehens, der Transparenz und des Handelns, die Betroffene ermutigt über ihr Leid zu sprechen. Er schafft ein Klima, in dem Kinder, Jugendliche und Erwachsene vor sexualisierter, körperlicher und psychischer Belästigung und Gewalt geschützt sind und potenzielle Täter abgeschreckt werden.

Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit (Webseite, Berichte in Zeitungen etc.) für seine Außendarstellung.

§ 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.

Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Austritt,
  2. Tod,
  3. Ausschluss.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres. Das heißt, die schriftliche Austrittserklärung muss spätestens am 30.09. beim Vorstand eingehen, damit sie zum Jahresende wirksam wird. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die aktiven Mitglieder sollen regelmäßig an den Trainingseinheiten teilnehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für eine eventuell von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossene Umlage.

§ 6 Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendung oder unangemessene Vergütung dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres spätestens bis zum 31.03. durch den Vorstand einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung).
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese im Interesse des Vereins liegt oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.

Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Einladung per E-Mail ist zulässig. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erscheinende Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit erfasst und durch den Schriftführer protokolliert.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands,
  2. Entgegennahme des Berichts des Kassierers,
  3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  4. Wahl eines Kassenprüfers sowie eines stellvertretenden Kassenprüfers für die Dauer von zwei Jahren,
  5. Entlastung des Vorstands,
  6. Wahl des Vorstands,
  7. Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
  8. Festsetzung und Änderung der Vereinssatzung,
  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  10. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim 1. Vorsitzenden einzureichen.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden,
  2. dem 2. Vorsitzenden,
  3. dem Schriftführer,
  4. dem Kassierer,
  5. dem Schießleiter,
  6. dem Jugendleiter,
  7. dem stellvertretenden Schriftführer,
  8. dem stellvertretenden Kassierer,
  9. dem stellvertretenden Schießleiter,
  10. dem stellvertretenden Jugendleiter,
  11. dem Ältestenrat, dem 3 Personen angehören, die das 40. Lebensjahr vollendet haben müssen.

Dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören an
der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende,
der Schriftführer,
der Kassierer.
Jeweils zwei von Ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Diese Mitgliederversammlung wählt dann einen Nachfolger bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich hierbei nicht durch andere Personen vertreten lassen.

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Er ist berechtigt, sämtliche Ausgaben zu leisten, die mit der laufenden Geschäftsführung sowie dem Vereinszweck in Zusammenhang stehen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich oder (in Ausnahmefällen) mündlich einberufen werden. Über den Inhalt der Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 10 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Datenschutzbestimmungen

  1. Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
    Folgende Daten werden gespeichert und verarbeitet:
    • Mitgliedsnummer
    • Name, Vorname
    • Geschlecht
    • Anschrift
    • Geburtsdatum
    • Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
    • Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindung, Emailadresse)
    • Funktion im Verein
    • Ehrungen
    • Zusätzliche Daten zur Organisation und Abwicklung des Sportbetriebes (z. B. Wettkampfergebnisse, Zughörigkeit zu Mannschaften, Startrechte, ausgeübte Wettbewerbe)
    Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.
  2. Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert.
  3. Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die unter Ziff. 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an übergeordnete Verbände (z.B. Hessischer Schützenverband, Deutscher Schützenbund, Landessportbund) weitergeleitet.
  4. Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die Dachverbände weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute. Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird.
  5. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.
  6. Der Verein verarbeitet, speichert und veröffentlicht Daten über Teilnahmen an schießsportlichen Wettbewerben und deren Ergebnisse auf seiner Homepage. Aus online verfügbaren Medien ist eine Löschung personenbezogener Daten aus veröffentlichen Start- und Ergebnislisten praktisch nicht möglich. Zum Zweck der Vereins-Chronik dürfen diese Informationen gespeichert bleiben.
  7. Die personenbezogenen Daten, die nicht zu Ziff. 6 zählen, werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.
  8. Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Homepage und durch Presseverlautbarungen über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins fällt sein zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenes Vermögen an den Landessportbund Hessen, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung vom 29.03.2019 wird mit Wirkung zum 31.03.2023 geändert.
Die Satzung tritt im Innenverhältnis mit der Beschlussfassung, im Außenverhältnis mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die vorliegende Satzung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 31.03.2023 beschlossen worden.